Neurographik Spezialistin, Hüterin der Zeit

Türöffnerin zur kreativen Transformation


 

Rechtliche Hinweise gemäß §3 Deutsches Heilmittelwerbegesetz

 

 

 

Die auf dieser Homepage genannten Therapien und Arbeitsmethoden sind  alternative Verfahren, deren Wirksamkeit wissenschaftlich umstritten und schulmedizinisch teilweise ncht bewiesen und daher noch nicht anerkannt sind.

Ich weise darauf hin, dass meine Angebote keinen Besuch beim Arzt, Heilpraktiker oder bei einem anderen Therapeuten ersetzen. Weiterhin ersetzen meine Angebote keine schulmedizinische Behandlung. Ohne Rücksprache mit dem Arzt, Heilpraktiker oder anderen Therapeuten dürfen verordnete Medikamente nicht reduziert oder abgesetzt werden.

Laufende Behandlungen beim Arzt, Heilpraktiker oder bei einem anderen Therapeuten dürfen nicht unterbrochen, abgebrochen, hinausgezögert oder unterlassen werden.

Ich weise darauf hin, dass ich keine Diagnosen erstelle. Meine Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund Ihrer Angaben und aufgrund vorliegender Diagnosen von Ärzten, Heilpraktiker oder anderer Therapeuten. Ich berate und behandle ausschließlich im energetischen Bereich.

Zudem gebe ich keine Heilversprechen ab. Meine Angebote werden selbstverständlich nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis durchgeführt. Es ist auch Ihre freie Entscheidung, ob Sie ein Angebot ablehnen, abbrechen oder wiederholen möchten.  

Schamanismus und Energiearbeit unterstützen den eigenen Bewusstseinsprozess und fördern die Aktivierung der Selbstheilungskräfte. Energetische Tätigkeiten ersetzen keine ärztliche oder psychotherapeutische Diagnose und Behandlung.

 


Nachfolgend weitere rechtliche Hinweise - Quelle (Auszüge): Dachverband für Geistiges Heilen DGH e.V. www.dgh-ev.de 

Rechtliche Grundlage

Mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2004 (AZ: 1 BvR 784/03) wurde eindeutig entschieden, dass Heiler arbeiten dürfen und dass zum Ausüben des geistigen Heilens keine Heilpraktiker-Erlaubnis oder Approbation erforderlich ist.

Heiler, die zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte des Patienten beispielsweise Handauflegen praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich in der Art der Ausübung der Heilkunst sowie im Erscheinungsbild von Ärzten und Heilpraktikern.

Das Heilpraktiker-Gesetz findet daher keine Anwendung.

Gleiches gilt für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind, oder rituelle Praktiken. Der innere Grund liegt darin, dass vom Heiler keine Diagnose gestellt wird.

Der Heiler ist dafür verantwortlich, dass der Patient ihn nicht für einen Arzt hält und/oder geistiges Heilen mit ärztlicher Heilkunde verwechselt. Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende Hinweise.

Will ein Heiler Diagnostik in seine Arbeit mit Patienten einbeziehen, ist hierfür nach in Deutschland geltendem Recht in jedem Falle eine Heilpraktiker-Erlaubnis oder eine ärztliche Approbation erforderlich. Dasselbe gilt, wenn Heiler Therapien in ihre Arbeit einbeziehen wollen, die nicht zum geistigen Heilen zählen, wie naturheilkundliche Behandlungen oder Ähnliches.

 

 

 

Fernbehandlungen:

Es gibt immer wieder Missverständnisse im Hinblick auf § 9 des Heilmittelwerbegesetzes. Hiernach ist es verboten Werbung für Fernbehandlungen zu machen. 

Die Fernbehandlung selbst ist hingegen nicht verboten. Nach der gesetzlichen Definition ist eine Fernbehandlung die Behandlung oder Erkennung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht. Da der Heiler aber eben keine Heilkunde ausübt, ist es auch nicht verboten, dass dieser Werbung für eine Fernbehandlung macht.
 
Hausbesuche:

Oftmals wird falsch argumentiert, dass Hausbesuche wegen des Verbots des Heilens im Umherziehen (vgl. § 3 Heilpraktikergesetz, § 55 Abs. 1 Gewerbeordnung) rechtlich nicht möglich sind. Dies ist aber falsch. Der Begriff des Umherziehens entspricht inhaltlich dem Begriff des Reisegewerbes (definiert in § 55 Abs. 1 GewO). Ein Reisegewerbe wird hiernach betrieben, wenn ein Gewerbe ausgeübt wird, ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben, oder wenn gewerbsmäßiges Handeln außerhalb der gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung stattfindet. Für den Arzt oder Heilpraktiker bedeutet dies, dass er für die Berufsausübung unbedingt über eine feste Praxisstelle verfügen muss und dort aufgrund einer Konsultation durch Klienten heilkundlich tätig wird. Hausbesuche indes sind auch dem Arzt oder Heilpraktiker sehr wohl gestattet, wenn dieser Besuch im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Bestellung durch den Klienten erfolgt. Erst recht ist dies dem Heiler gestattet. Hier kann sogar noch argumentiert werden, dass der Heiler keine Heilkunde i.S.d. Gesetzes ausübt. Natürlich sollte aber auch der Heiler über eine gewerbliche Niederlassung verfügen, da er sich ansonsten dem Verdacht aussetzt, er würde ein Reisegewerbe ausüben, welches jedoch einer besonderen Erlaubnis bedarf.

 

 

 

Bach-Blüten, Tees, Essenzen etc.:

Die gesetzliche Regelung in Bezug auf die Eigenproduktion mit dem Ziel des gewerblichen Vertriebs oder der gewerblichen Anwendung ist sehr streng. Es müssen beispielsweise hygienische und veterinärmedizinische Standards erfüllt sein, die kaum eine Privatperson erfüllen kann. Anders bzw. differenzierter fällt die Antwort aus, wenn beispielsweise im Handel zu erwerbende Blütenessenzen, Engelsessenzen, Lichtessenzen o.ä. zur energetischen Unterstützung des Heilungsprozesses verwendet bzw. empfohlen werden. Aber auch in diesem Fall darf unter keinen Umständen der Eindruck entstehen, eine bestimmte Essenz wirke gegen Rheuma, Asthma, Krebs etc. Solange und soweit derartige Essenzen dergestalt verwendet werden, dass sie „in die Aura gesprüht“ werden oder der energetischen Reinigung eines bestimmten Platzes/Raumes dienen, ist das rechtlich relativ unproblematisch. Sobald jedoch eine bestimmte Einnahme (oral, kutan) empfohlen wird, so ist das juristisch bedenklich. Im Zweifel sollte juristischer Rat eingeholt werde. Die Verwendung von Heilsteinen, geweihten Amuletten oder Talismanen ist in der Regel unbedenklich.   

 

Meine Bitte an Sie: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt

Diese Homepage wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sollten dennoch Inhalte oder die Gestaltung die Rechte Dritter oder andere gesetzliche Bestimmungen verletzen, bitte ich Sie, sich ohne Kostennote mit mir in Verbindung zu setzen und mir eine ausreichend erläuternde Nachricht zukommen zu lassen. Ich berufe mich hierbei auf § 8 Abs. 4 UWG. Von Ihnen zu Recht beanstandete Inhalte/Gestaltung werden in angemessener Frist entfernt bzw. den rechtlichen Vorgaben angepasst. Hierfür ist von Ihrer Seite keine Einschaltung eines Rechtsbeistandes nötig. Daher ist zur Wahrung von Rechten keine Einschaltung eines Anwaltes zu einer kostenpflichtigen Abmahnung erforderlich und dies würde  gegen § 13 Abs. 5 UWG (Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung – insbesondere der Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Absicht) sowie gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.